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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Art. 1 Allgemeines

(1) Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Vertragsbestandteil aller mit uns abgeschlossenen Verkaufs- und Lieferverträge. Der Käufer erklärt sich durch die widerspruchslose Entgegennahme dieser Bedingungen, spätestens jedoch mit dem Empfang unserer Ware oder sonstigen Leistungen mit der Geltung dieser Bedingungen auch für etwaige Folgegeschäfte einverstanden.
(2) Mündliche Nebenabreden, der Ausschluss, Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von uns. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.
(3) Der Geltung abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers wird hiermit auch für den Fall widersprochen, dass sie uns in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.

 

Art. 2 Auftragsannahme

(1) Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Aufträge werden für uns erst verbindlich mit Auslieferung der Ware oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung.
(2) Die dem Angebot und der Auftragsbestätigung zu Grunde gelegten An- oder Vorgaben des Käufers werden von uns nicht auf ihre Richtigkeit überprüft.
(3) Sofern wir nicht schriftlich darauf hingewiesen werden, dass der Käufer nur eine bestimmte Ausführung eines Produktes bestellen will, wird die im Zuge der technischen Weiterentwicklung geänderte Ausführung geliefert.
(4) Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen unserer Vertreter oder sonstigen Verkaufsmitarbeiter bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch uns.

 

Art. 3 Preise

(1) Alle Preisangaben verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich anders bezeichnet, grundsätzlich in Euro zuzüglich vom Käufer zu tragender Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe. Wenn nicht anders schriftlich vereinbart werden Transport- und Versicherungskosten zuzüglich der hierauf zu leistenden Mehrwertsteuer gesondert berechnet.
(2) Wir behalten uns die Berechnung der am Tage der Lieferung gültigen Preise vor. Die jeweiligen Konditionen sind in der jeweils gültigen Einkaufspreisliste geregelt.

 

Art. 4 Lieferung und Versand

(1) Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt uns vorbehalten, wenn nicht vorher schriftlich eine andere Regelung vereinbart wurde.
(2) Die Zustellungskosten (Zustellgebühren) am Bestimmungsort gehen zulasten des Käufers beziehungsweise des jeweiligen Empfängers. Das Gleiche gilt für die sich aus Sonderwünschen ergebenden Mehrkosten (Eilsendungen, Spezialverpackung usw.).

 

Art. 5 Gefahrtragung, Versicherung

(1) Soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wird, erfolgt der Versand durch uns grundsätzlich nicht versichert.
(2) Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur oder sonstigen Transporteur spätestens jedoch mit Verlassen unseres Lagers auf den Käufer über.
(3) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer in Verzug der Annahme ist.

 

Art. 6 Lieferzeit, Verzug, Nichtlieferung, Teillieferung

(1) Bestätigte Aufträge und Liefertermine gelten in allen Fällen vorbehaltlich richtiger, rechtzeitiger und vollständiger Belieferung durch Vorlieferanten, es sei denn, die Nichtlieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet. Bei Lieferverzug oder von uns zu vertretender Nichtlieferung hat der Käufer das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, nachdem er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung gesetzt hat, dass er die Annahme der Lieferung nach Ablauf dieser Frist ablehne. Macht der Käufer von seinem vorbezeichneten Rücktrittsrecht keinen Gebrauch, so kann er Ersatz etwaigen Verzugs- oder Nichterfüllungsschadens nur in den Grenzen des Art. 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen.
(2) Teillieferungen sind zulässig.
(3) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch innerhalb des Verzuges, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben und wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, ohne dass hieraus Ansprüche gegen uns hergeleitet werden können. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die wir nicht zu vertreten haben und durch die uns die Erbringung der Leistung unmöglich gemacht oder
(4) Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht unzumutbar erschwert wird, wie zum Beispiel Streik, Aussperrung, kriegsähnliche Zustände, Ein- und Ausfuhrverbote, Verkehrssperren, behördliche Maßnahmen u. ä.
(5) In den Fällen des Punkt 3 ist der Käufer seinerseits zum Rücktritt vom Vertrag insoweit berechtigt, als er nachweist, dass die völlige oder teilweise noch ausstehende Erfüllung des Vertrages wegen der Verzögerung für ihn kein Interesse mehr hat. Ein Rücktritt bezüglich von uns bereits erbrachter Teillieferung bleibt jedoch ausgeschlossen.

 

Art. 7 Mängelrüge und Gewährleistung

(1) Für nachgewiesene Materialmängel, die sich bis zur Ingebrauchnahme von uns gelieferter Waren zeigen, leisten wir nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und Bestimmungen über einen Zeitraum von zwei Jahren Gewähr, gerechnet vom Tage der Auslieferung an den Käufer. Als Spezifikation der mangelfreien Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die je nach Produktgruppe relevante Beschreibung in der Verarbeitungsanleitung / Bedienungsanleitung des Herstellers in ihrer jeweils aktuellen Fassung als vereinbart. Die Unterlagen werden dem Käufer auf Anforderung auch separat zur Verfügung gestellt. Allgemeine Anpreisungen jeder Art stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt zu untersuchen und eventuelle Mängel schriftlich unter Angabe der Bestelldaten sowie der Lieferschein- und/oder Rechnungsnummern anzuzeigen. Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Unterlässt der Käufer die form- und fristgerechte Anzeige, gilt die Ware als mangelfrei. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige kommt es auf den Zeitpunkt ihres Zugangs bei uns an.
(3) Beanstandete Ware ist auf unsere Anforderung zurückzusenden. Die Versandkosten tragen wir, wenn die Beanstandung rechtzeitig und begründet ist, ansonsten trägt sie der Käufer.
(4) Ist die Rüge begründet, so leisten wir ausschließlich in der Weise Gewähr, dass wir schadhafte Ware nach unserer Wahl nachbessern oder durch neue ersetzen. Dieses Recht steht uns zweimalig zu. Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadenersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadenersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadenersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache.
(5) Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn
– der Käufer die von uns festgesetzten technischen Vorschriften und/oder Anwendungshinweise nicht beachtet,
– Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an den gelieferten Waren durch hierzu nicht von uns autorisierte Personen vorgenommen wurden oder
– gelieferte Waren sonst unsachgemäß behandelt wurden.
(6) Durch eine etwaige Mängelrüge wird die Zahlungsverpflichtung des Käufers nicht berührt.

 

Art. 8 Allgemeine Haftung

(1) In entsprechender Anwendung des Artikels 7 (5) ist eine Schadenersatzpflicht unsererseits ausgeschlossen, wenn der Schaden ganz oder überwiegend auf den im Artikel 7 (5) genannten Umständen beruht.
(2) Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
(3) Schadenersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist.
(4) Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers oder anderweitigen gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Haftungstatbeständen.

 

Art. 9 Haftung für Produktangaben und Anwendungshinweise

(1) Alle Angaben über Produkte und Verfahren erfolgen nach bestem Wissen auf Grund unserer Erfahrung. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, die Eignung unserer Produkte und Verfahren für den eigenen Gebrauch, auch im Hinblick auf die Wahrung von Schutzrechten Dritter, in eigener Verantwortung zu überprüfen. Dies gilt insbesondere für die Verwendung unserer Produkte abweichend von den von uns ausdrücklich genannten Anwendungen und Verfahren, soweit sie nicht Medizinprodukte sind. Bei Medizinprodukten ist eine abweichende Verwendung gesetzlich verboten.
(2) Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
(3) Für die Richtigkeit der von uns herausgegebenen Produktangaben haften wir in dem in vorstehendem Artikel 8. bestimmten Rahmen. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

 

Art. 10 Zahlung und Verrechnung

(1) Wenn nicht anders schriftlich vereinbart, dann sind unsere Rechnungen mittels Vorauskasse zu bezahlen.
(2) Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Als Tag der Zahlung gilt das Datum des Geldeingangs bei uns beziehungsweise der Gutschrift auf unserem Konto. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(3) Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Umstände bekannt, die nach unserem pflichtgemäßen kaufmännischen Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern, so sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte berechtigt, für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlung oder Stellung uns genehmer Sicherheiten zu verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen Nachfrist für die Leistung solcher Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
(4) Mit befreiender Wirkung können Zahlungen nur an uns direkt geleistet werden. Stehen mehrere Forderungen offen, so werden Zahlungen, soweit dies nicht von uns anders bestimmt ist, auf die jeweils ältesten Forderungen nebst Nebenkosten verrechnet, selbst wenn der Verkäufer ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung bezahlt hat. Die Anrechnung erfolgt stets zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung.
(5) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.

 

Art. 11 Rücknahme von Waren

(1) Ohne unsere vorherige schriftliche Genehmigung können an den Käufer gelieferte mangelfreie Waren nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden.
2) Waren in angebrochener Verpackung können grundsätzlich nicht zurückgenommen oder umgetauscht werden. Flüssigkeiten und Produkte, deren Haltbarkeit begrenzt ist (Verfalldatum), sind ebenfalls vom Umtausch ausgeschlossen.
(3) Alle Rücksendungen erfolgen auf Kosten und Gefahr des Käufers.

 

Art. 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle von uns gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung unserer sämtlichen auch zukünftig erst entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch, wenn Zahlungen vom Käufer auf bestimmte Forderungen geleistet werden.
(2) Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets in unserem Auftrag, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus erwachsen. Das Eigentum an der durch Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache steht uns zu. Bei Verarbeitung mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird, überträgt der Käufer uns hiermit schon jetzt seine Eigentums- beziehungsweise Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese für uns unentgeltlich.
(3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu üblichen Geschäftsbedingungen und nur, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber pünktlich nachkommt, weiterveräußern. Der Käufer ist verpflichtet, seinerseits die Vorbehaltsware nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräußern und sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Veräußerungsgeschäften auf uns übertragen werden können.
(4) Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware.
(5) Veräußert der Käufer die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Vorbehaltsware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware ergibt.
(6) Lässt der Käufer die Vorbehaltsware durch Dritte im Rahmen eines Kommissionsgeschäftes veräußern, so werden die Forderungen des Käufers aus dem Kommissionsgeschäft bereits jetzt an uns abgetreten und dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware finden auf die Forderungen des Käufers aus dem Kommissionsgeschäft entsprechende Anwendung.
(7) Nimmt der Käufer Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware entspricht.
(8) Der Käufer ist ermächtigt, die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir können diese Ermächtigung bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Übergang des Geschäftsbetriebes des Käufers an Dritte, bei beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit oder der Auflösung der Firma des Käufers sowie bei einem Verstoß des Käufers gegen seine Vertragspflichten nach Punkt 3 jederzeit widerrufen, im Falle des Verzuges jedoch nur nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist.
(9) Im Falle des Widerrufs der Einziehungsermächtigung ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Kundenforderungen zustehen, an uns herauszugeben beziehungsweise zu übertragen.
(10) Übersteigt der realisierbare Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere gesicherten Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Käufers bereit, insoweit Sicherheiten nach unserer Auswahl freizugeben.
(11) Der Käufer ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder sonstigen rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigungen oder Gefährdung der Vorbehaltsware oder der für uns bestehenden sonstigen Sicherheiten unverzüglich zu benachrichtigen.
(12) Der Käufer verpflichtet sich, die Vorbehaltsware ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen tritt er bereits jetzt an uns ab.
(13) Für den Fall des Zahlungsverzuges sowie für den Fall der Rückgängigmachung des Kaufvertrages erklärt der Käufer bereits jetzt seine Zustimmung dazu, dass wir die beim Käufer befindliche Vorbehaltsware wegnehmen beziehungsweise wegnehmen lassen. In der Wegnahme liegt nur dann ein Rücktritt vom jeweiligen Liefervertrag, wenn wir dies ausdrücklich erklären.

 

Art. 13 Schutzrechte

Es ist nicht statthaft, anstelle von BIONAH Produkten einschließlich BIONAH Farbbestimmungsmittel, Ersatzprodukte anzubieten oder zu liefern oder Farbannäherungstabellen zu unserer Farbsystematik zu empfehlen oder in Katalogen, Preislisten, Angeboten und dergleichen unsere Marken mit dem Wort “Ersatz”, “Annäherungswert“ oder Ähnliches in Verbindung zu bringen beziehungsweise unsere Marken und Farbbezeichnungen Ersatzprodukten beziehungsweise angenäherten Farbbestimmungsmitteln gegenüberzustellen und/oder damit zu vergleichen.

 

Art. 14 Exportbeschränkungen

Mit Ausnahme des Handels zwischen den Mitgliedsstaaten der EU bedürfen Exportgeschäfte unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.

 

Art. 15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und unwirksame Klauseln

(1) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bruneck.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Bozen in Italien.
(3) Es gilt das Recht der Republik Italien.
(4) Durch eine Änderung oder eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bedingungen wird die Gültigkeit unserer übrigen Bedingungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bedingung ist der Käufer verpflichtet, sich mit uns über eine wirksame Regelung zu einigen, die der unwirksamen Bedingung in rechtlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.